RS OGH 1985/5/14 4Ob336/85, 4Ob39/95, 4Ob42/08t, 4Ob108/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

UWG §2 D5
UWG §2 D2

Rechtssatz

Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den § 2 UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irreführung über die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 336/85
    Entscheidungstext OGH 14.05.1985 4 Ob 336/85
    Veröff: ÖBl 1987,19
  • 4 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
    nur: Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den § 2 UWG. (T1)
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Auch; Beisatz: Bei (typischerweise) hochwertigen Gütern erweckt die Behauptung der Eigenherstellung den Eindruck besonderer Qualität. Der Unternehmer bringt damit zum Ausdruck, nicht nur die Verantwortung für das Produkt zu übernehmen, sondern dafür - aufgrund eigener Produktion - in jeder Hinsicht verantwortlich zu sein. (T2)
  • 4 Ob 108/20s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 108/20s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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