Norm
AngG §15Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist, soweit eine ungünstigere Vereinbarung als nach Satz zwei getroffen wird, gemäß § 40 AngG zwingendes Recht, sodaß Vereinbarungen, wonach das Entgelt des Angestellten erst später als am Schluß eines jeden Kalendermonats zu zahlen ist, nichtig sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ius cogens, dispositiv, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Gehalt, Lohn, Bezüge, Monat, unwirksam, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028177Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0040OB00055_8500000_001