Norm
StGB §31Rechtssatz
Gemäß § 31 StGB ist eine Zusatzstrafe nur dann zu verhängen, wenn ein bereits Bestrafter neuerlich wegen einer anderen Tat verurteilt wird. Bei Identität der zur Aburteilung gelangenden Tat mit jener, für die bereits im Ausland eine Strafe verhängt wurde, muß es mit der Anrechnung (§ 66 bzw § 38 StGB) der im Ausland etwa verbüßten Strafhaft bzw Untersuchungshaft sein Bewenden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090790Dokumentnummer
JJR_19850514_OGH0002_0100OS00220_8400000_001