RS OGH 1985/5/14 10Os220/84, 13Os178/95 (13Os179/95), 11Os183/97

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Veröffentlicht am 14.05.1985
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Norm

StGB §31

Rechtssatz

Gemäß § 31 StGB ist eine Zusatzstrafe nur dann zu verhängen, wenn ein bereits Bestrafter neuerlich wegen einer anderen Tat verurteilt wird. Bei Identität der zur Aburteilung gelangenden Tat mit jener, für die bereits im Ausland eine Strafe verhängt wurde, muß es mit der Anrechnung (§ 66 bzw § 38 StGB) der im Ausland etwa verbüßten Strafhaft bzw Untersuchungshaft sein Bewenden haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090790

Dokumentnummer

JJR_19850514_OGH0002_0100OS00220_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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