TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/24 97/13/0224

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/02 Post;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §102;
BAO §308 Abs1;
BAO §79;
BAO §92;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnE Z6;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnM Z6 idF 1997/I/021;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
LAO Wr 1962 §240 Abs1;
LAO Wr 1962 §53;
LAO Wr 1962 §66;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §73;
PTSG 1996;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des Bundes (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr; nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 9. September 1997, Zl. MD-VfR-B 42/97, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen und betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Gefolge eines zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und dem damaligen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, im Jahr 1995 über die unterschiedlichen Auffassungen zur Kommunalsteuerpflicht geführten Schriftverkehres und einer für den Revisionszeitraum Jänner 1994 bis April 1996 am 16. Jänner 1997 mit einem Bediensteten der Post und Telekom Austria  AG durch Revisionsbedienstete des Magistrates der Stadt Wien aufgenommenen Niederschrift erließ der Magistrat der Stadt Wien einen an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gerichteten, mit 19. März 1997 datierten Bescheid. Gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 wurden "dem Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für den Betrieb gewerblicher Art Post- und Telegrafenverwaltung Fernmeldedienste und Postautodienste die Kommunalsteuer für die in den Betriebsstätten Wien gewährten Arbeitslöhne" vorgeschrieben und gleichzeitig gemäß § 104 Abs. 1 WAO ein Verspätungszuschlag und gemäß §§ 164 und 166 WAO ein Säumniszuschlag auferlegt. Der Gesamtbetrag in Höhe von 183,898.230 S sei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten. Der mit RSb-Brief im Postweg versendete Bescheid langte im damaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ein. Der Rückschein wurde mit dem noch auf Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst lautenden Eingangsstempel vom 21. März 1997 und einer Paraphe versehen.

Auf Grund eines telefonischen Ersuchens übermittelte der Magistrat der Stadt Wien am 15. Mai 1997 einen Ausdruck dieses Bescheides dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1997 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Magistrat der Stadt Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufung gegen den erwähnten Bescheid vom 19. März 1997. Eine der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr zugekommene Mahnung betreffend einen Steuerrückstand sei von der Buchhaltung an die Post und Telekom Austria AG weitergeleitet worden, weil auf der Mahnung der Vermerk "für Postgasse 8-12" aufscheine und dem Bund seit Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes "keine derartige Zuständigkeit mehr" zukomme. Am 14. Mai 1997 sei von der Post und Telekom Austria AG mit der beschwerdeführenden Partei Rücksprache gehalten und erst dabei festgestellt worden, dass ein zu Grunde liegender Bescheid ergangen sei. Dieser Bescheid sei nach telefonischem Ersuchen am 15. Mai 1997 eingelangt. Erst mit Einlangen dieses Bescheidausdruckes hätten die Fachabteilungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom Bescheid und der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist bei der Übermittlung des Bescheides im März einzuhalten. Der Bescheid sei von einem Bediensteten der Eingangsstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr übernommen worden. Nach den internen Organisationsvorschriften und der Kanzleiordnung sei sichergestellt, dass derartige Schriftstücke entsprechend protokolliert und an die zuständige interne Organisationseinheit unverzüglich zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet würden. Durch "dieses interne System und ein entsprechendes internes Kontrollsystem" sei sichergestellt, dass es dadurch zu keinerlei Versäumnissen bei Fristsachen komme. Bisher seien Termine in keinem Fall versäumt worden. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass zahlreiche Fristfälle (VfGHund VwGH-Verfahren, Volksanwaltsangelegenheiten, parlamentarische Anfragen, Amtshaftungssachen) zu bearbeiten gewesen seien. Dass der Bescheid im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr offensichtlich in Verstoß geraten sei, beruhe daher auf einem einmaligen unabwendbaren Ereignis, das auch durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht hätte verhindert werden können. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr treffe auch kein Verschulden daran, weil es durch ein internes Kontrollsystem (Kanzleiordnung, Überwachung der Vorgänge durch die Ministerialkanzleidirektion, klare Aufgabenzuordnungen) alle möglichen Maßnahmen getroffen habe, um solche Vorfälle zu verhindern.

Mit Bescheid vom 2. Juni 1997 wies der Magistrat der Stadt Wien den Wiedereinsetzungsantrag ab und die gleichzeitig erhobene Berufung als verspätet zurück. Da nicht einmal das Ereignis, das zum "Verschwinden des bekämpften Bescheides geführt hat, verifiziert werden kann", müsse von einem groben Organisationsmangel im Kontrollsystem der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 30. Juni 1997 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 19. März 1997 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Allerdings sei das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares und unverschuldetes Ereignis verhindert gewesen, die am 21. März 1997 beginnende Berufungsfrist einzuhalten. Das Schreiben sei nämlich auf dem Weg von der Einlaufstelle zum Präsidialvorstand in Verstoß geraten.

Erst am 14. Mai 1997 sei auf Grund einer Mahnung festgestellt worden, dass ein dieser Mahnung zu Grunde liegender Bescheid ergangen sei, um dessen nochmalige Zusendung ersucht worden sei. Nach dessen Einlangen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr am 15. Mai 1997 sei festgestellt worden, dass der "ursprüngliche" Bescheid bereits am 21. März 1997 in der Einlaufstelle eingelangt gewesen sei. Auf Grund der im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorhandenen Organisations- und Kontrollabläufe sei weder nach subjektiven noch nach objektiven Maßstäben damit zu rechnen gewesen, dass "ein mit Rückschein erhaltenes Schreiben verlorengehen könnte". In der Einlaufstelle des Bundesministeriums würden nämlich alle RSa- und RSb-Schreiben - sowie alle anderen mit einer Geschäftszahl versehenen Eingangsstücke - lückenlos in ein Protokoll eingetragen. Die Mitarbeiter der Einlaufstelle würden dabei vom Leiter der Einlaufstelle ständig überprüft. Im Protokoll werde auch vermerkt, zu welcher Sektion das entsprechende Schriftstück ressortiere. Die Mitarbeiter der Einlaufstelle würden dieses Schreiben sodann zu den jeweiligen Organisationseinheiten befördern. Bei dieser Tätigkeit würden sie wiederum vom Leiter der Einlaufstelle überprüft. In bestimmten Fällen erfolge die Beförderung des Schriftgutes zum Sekretariat des Sektionsleiters durch die leitenden Bediensteten der Ministerialkanzleidirektion selbst. Diese Schriftstücke würden dann vom Sektionsleiter selbst einer der Abteilungen der Sektion zugewiesen. In der Bereichskanzlei der entsprechenden Abteilung werde das Schriftstück EDV-mäßig erfasst. Jedes Schriftstück, das in das Eingangsprotokoll der Einlaufstelle aufgenommen worden sei, werde somit auch in den Bereichskanzleien der Abteilungen erfasst. Eine weitere Kontrolle sei dadurch gegeben, dass die für die einzelnen Organisationseinheiten vorgesehenen Posteingangsfächer von den Kanzleistellen auf ihre vollständige Entleerung und Abbeförderung des Schriftgutes zu den zuständigen Stellen durch den Botendienst überprüft würden. Der Verlust des in Rede stehenden Schriftstückes sei somit nur dadurch erklärbar, dass das Schriftstück von einem Mitarbeiter der Einlaufstelle offenbar in einen falschen Akt eingelegt worden und so in Verstoß geraten sei. Ein derartiges, wohl einmaliges Versehen sei auch durch das beste Kontrollsystem nicht zu verhindern gewesen. Eine Überwachung über den Verbleib jedes einzelnen der täglich durchschnittlich 300 bis 400 eingelangten Eingangsstücke sei gänzlich ausgeschlossen. Zur Verlässlichkeit des Kanzleipersonals führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Bediensteten im Kanzleibereich erst nach eingehender Schulung und Erprobung, die sich oft über mehrere Monate zu erstrecken pflege, zur selbständigen Arbeit eingesetzt würden. Gerade im Bereich der Einlaufstelle seien Bedienstete tätig, die jahrzehntelang diese Tätigkeit ausübten und noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten. Eine besondere Überwachung dieses sich bis jetzt in so hervorragender Weise bewährten Personals sei nicht erforderlich gewesen. Das Verschulden des an sich geeigneten Kanzleipersonals treffe nicht die beschwerdeführende Partei. Die Kanzleiorganisation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr bestehe in dieser Gestalt bereits seit Jahrzehnten, habe sich bestens bewährt und fuße im Übrigen auf der seit 1975 geltenden (1992 modifizierten) Kanzleiordnung für die Bundesministerien. Weiter gehende Kontrollmaßnahmen als die beschriebenen seien weder in der Kanzleiordnung vorgesehen noch aus anderen Bundesministerien bekannt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer, eines Säumniszuschlages und eines Verspätungszuschlages als verspätet zurück. Die beschwerdeführende Partei unternehme lediglich einen Klärungsversuch und vermute, dass ein Mitarbeiter der Einlaufstelle das Schriftstück offenbar in einen "falschen" Akt eingelegt habe, wodurch der Bescheid in Verstoß geraten sei. Auch für Gebietskörperschaften gelte, dass sie die Organisation ihres Kanzleibetriebes so einzurichten hätten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln, gesichert erscheine. Dabei sei dafür zu sorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Sei die Erreichung dieses Zieles durch Organisationsmängel nicht gewährleistet, gelte das Kontrollsystem als unzureichend, weshalb bei Fristverstößen nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden könne. Zu den Organisationserfordernissen gehöre, dass nicht nur eine präventive Vorsorge (beispielsweise durch Vormerk-, Fristenkalender) bestehe, sondern auch Endkontrollen stattfänden, die sicherstellten, dass Fristen wahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt sowie sonstige Verfahrenshandlungen nicht versäumt würden. Das bisherige Funktionieren eines Kontrollsystems möge dahingestellt bleiben, wenn ein fristgebundenes Einlaufstück von hohem Auffälligkeitswert (Steuervorschreibung von mehr als 183 Millionen S) verloren gehe. Die beschwerdeführende Partei stelle jedoch selbst dar, dass nicht zugleich beim Protokoll ein Fristenvormerk angebracht und sohin keine Vorsorge für die fristgerechte Erledigung beispielsweise durch eine Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Stelle getroffen werde. Das vorgestellte Kontrollsystem leide daher an gröblichen Mängeln. Damit könne weder von einem unabwendbaren Ereignis noch von einem minderen Grad des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei gesprochen werden. Infolge der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages ergebe sich, dass die am 16. Mai 1997 eingebrachte Berufung gegen den am 21. März 1997 nachweislich zugestellten Kommunalsteuerbescheid als verspätet zurückzuweisen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zunächst der Antrag der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug abgewiesen, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. März 1997 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Die beschwerdeführende Partei trägt zunächst vor, der in Rede stehende Bescheid vom 19. März 1997 sei nicht wirksam zugestellt worden.

Mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 19. März 1997 wurden Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag für den Zeitraum Jänner 1994 bis April 1996 "für den Betrieb gewerblicher Art Post- und Telegrafenverwaltung Fernmeldedienste und Postautodienste" vorgeschrieben.

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen die Arbeitslöhne der Kommunalsteuer, welche an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen umfasst gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gemäß § 3 Abs. 3 KommStG sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nach dem Zusammenhang der §§ 1 und 3 Abs. 1 und 3 KommStG ist nicht der Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst Steuersubjekt der Kommunalsteuer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 99/13/0002, und Fellner, Kommunalsteuergesetz3, Rz 61 zu § 3). Daher kam der Bund grundsätzlich als Bescheidadressat hinsichtlich der Vorschreibung von Kommunalsteuer in Betracht.

Zunächst bekämpft die beschwerdeführende Partei die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 19. März 1997. Damit macht sie der Sache nach die Unzulässigkeit ihres Wiedereinsetzungsantrages und die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ihrer Berufung geltend.

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei wäre ein Bescheid über eine allfällige Kommunalsteuer für einen wie im Bescheid vom 19. März 1997 bezeichneten Betrieb gewerblicher Art nicht an den Bund, sondern an die Post und Telekom Austria  AG zu richten und dieser zuzustellen gewesen. Die beschwerdeführende Partei leitet dies aus § 10 Abs. 1 des mit Art. 95 Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, geschaffenen und nach seinem § 24 mit 1. Mai 1996 in Kraft getretenen Poststrukturgesetzes - PTSG - ab. Nach dieser Bestimmung ging das bis dahin im Eigentum des Bundes stehende Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria AG über.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschreibung von Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen im gegebenen Zusammenhang rechtens an den Bund oder die Post und Telekom Austria AG zu richten gewesen wäre. Tatsächlich richtete sich der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 1997 an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und schrieb diesem Abgaben vor. Eine von der beschwerdeführenden Partei gesehene Rechtswidrigkeit einer solchen Abgabenvorschreibung ließe aber die Wirksamkeit eines solche Abgaben vorschreibenden Bescheides unberührt.

Eine unwirksame Erlassung des Bescheides vom 19. März 1997 vermeint die beschwerdeführende Partei auch deswegen zu sehen, weil dieser Bescheid an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gerichtet ist, während er nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei an den Bundesminister für Finanzen zu richten gewesen wäre. Nach der Ausgliederung des Post- und Fernmeldebereiches durch das erwähnte Poststrukturgesetz mit Wirkung vom 1. Mai 1996 sei das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die von der vom Magistrat der Stadt Wien gesehene Kommunalsteuerpflicht der Post und Telekom Austria AG nicht zuständig gewesen, sondern der Bundesminister für Finanzen. Ein abgabenrechtlicher Bescheid könne nicht irgendeinem Organ, wie dem Bundespräsidenten, irgendeinem Bundesminister oder irgendeinem Höchstgericht mit Zustellwirkung für und gegen den Bund zugestellt werden, weil es sich um höchste - wenn auch unzuständige - Bundesorgane handle.

Mit dem Wirksamwerden des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, am 1. Mai 1996 verblieben dem damaligen Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß Abschnitt N Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 u.a. die Zuständigkeit für die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 19. März 1997 kam gemäß Abschnitt M Z 6 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 die Zuständigkeit für dieselben Angelegenheiten dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu. Dem Bundesministerium für Finanzen hingegen kam etwa nach Abschnitt E Z 6 der Anlage zu § 2 leg. cit. die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Bundesvermögens zu, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehörten insbesondere die Verfügung über Bundesvermögen; die Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt; die Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden; Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten; finanzielle Angelegenheiten des Erwerbs und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken; Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes eingerichteten Gesellschaften; Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen. Bei der Frage der Abgabepflicht für einen vermeintlichen Betrieb gewerblicher Art des Bundes ist darauf abzustellen, zu welchen Angelegenheiten der Betrieb gewerblicher Art zählt. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bund als Abgabepflichtiger und Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, kann eine Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen nicht abgeleitet werden, vielmehr ist nach dem Anknüpfungspunkt der behaupteten Abgabepflicht zu suchen, welcher eben darin liegt, im Zusammenhang mit welchen Angelegenheiten die vom Magistrat der Stadt Wien als Betrieb gewerblicher Art gewertete Tätigkeit ausgeübt wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in dem dem hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2000, 99/16/0034, zu Grunde liegenden Fall der Abgabepflicht des Bundes für die in einem Soldatenheim erfolgte entgeltliche Abgabe bzw. Lieferung von Getränken und Speiseeis einen an den Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ergangenen Bescheid aus dieser Sicht nicht beanstandet. Die Kommunalsteuerpflicht für einen Betrieb gewerblicher Art im Post- und Fernmeldebereich geht über die dem Bundesministerium für Finanzen zukommende Zuständigkeit zur Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes eingerichteten Gesellschaften (etwa der Post und Telekom Austria AG) hinaus. Dass der in Rede stehende Bescheid vom 19. März 1997 an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr gerichtet ist und ihm zugestellt wurde, kann eine Wirksamkeit eines solchen Bescheides daher nicht beeinträchtigen.

Gemäß § 67 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO - hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches, zu welchem auch das Adressfeld zählt (vgl. etwa das zu § 93 Abs. 2 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003, 99/15/0184). Das "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten ist zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, 2000/13/0203). Soweit die beschwerdeführende Partei einwirft, dass der Bescheid dem Bundesminister zuzustellen gewesen wäre und nicht an den Bund - Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten gewesen wäre, ist ihr die hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, dass die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im Wege steht, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst treffen wollte und getroffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2003, 2002/15/0061). Bei der oben wiedergegebenen Formulierung des in Rede stehenden Bescheides, welcher ohnehin den Bund als Bescheidadressaten nennt und zur näheren Zuordnung ein Bundesministerium anführt, konnte aber kein Zweifel entstehen, dass der Magistrat der Stadt Wien den Bund als Rechtsträger des vom Magistrat gesehenen Betriebes gewerblicher Art verpflichten wollte.

Die beschwerdeführende Partei trägt weiters vor, die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr am 21. März 1997 sei unwirksam gewesen, weil eigenhändige Zustellungen an Behörden nicht durch Entgegennahme in der Einlaufstelle bewirkt würden. Dem ist entgegen zu halten, dass der in Rede stehende Bescheid laut Zustellverfügung nicht eigenhändig zuzustellen war. Dass zur Entgegennahme von mit RSb-Brief übermittelten Schreiben die Bediensteten der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr nicht befugt gewesen wären, behauptet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Eine Bestimmung des Inhaltes, dass an den Bund gerichtete Bescheide nur zu eigenen Handen des jeweiligen Bundesministers zuzustellen sind, ist dem Gerichtshof nicht geläufig.

Gemäß § 73 WAO hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Weshalb ein besonders wichtiger Grund vorgelegen wäre, welcher den Magistrat der Stadt Wien zur eigenhändigen Zustellung des Bescheides vom 19. März 1997 verpflichtet hätte, legt die beschwerdeführende Partei nicht dar. Allein die Höhe eines Abgabenbetrages verpflichtet die Behörde noch nicht, mit eigenhändiger Zustellung des Abgabenbescheides vorzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2000, 2000/17/0100).

Zusammenfassend ist daher von einer wirksamen Zustellung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 19. März 1997 an die beschwerdeführende Partei am 21. März 1997 auszugehen.

Gemäß § 240 Abs. 1 WAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein minderer Grad des Verschuldens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages darauf, dass die beschwerdeführende Partei lediglich einen Klärungsversuch unternommen und vermutet habe, dass ein Mitarbeiter der Einlaufstelle das Schriftstück offenbar in einen falschen Akt eingelegt habe, wodurch der Bescheid in Verstoß geraten sei, und darauf, dass Organisationsmängel vorgelegen seien, weil keine Vorsorge für die fristgerechte Erledigung, beispielsweise durch eine Erinnerung an die zuständige und verantwortliche Stelle getroffen worden sei.

Die beschwerdeführende Partei führt dagegen ins Treffen, dass die Organisation des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr auf der von der Bundesregierung erlassenen Kanzleiordnung beruhe und durch die Größe eines Bundesministeriums und dessen unzählige Verwaltungsaufgaben vor ganz besondere organisatorische Anforderungen gestellt sei, dass die Einlaufstelle des Bundesministeriums mit einem täglichen Einlauf von 300 bis 600 Schriftstücken (in der Berufung sind noch 300 bis 400 Einlaufstücke erwähnt) konfrontiert sei und dass ein Bundesministerium nicht mit einem Parteienvertreter verglichen werden könne.

Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt eines Parteienvertreters erfordert, dass er die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichtet, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist (vgl. jüngst etwa das zum insoweit vergleichbaren § 167 Abs. 1 FinStrG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 2003/16/0002). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 95/16/0307, mwN, und den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037).

Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei wurde der in Rede stehende Bescheid in der Einlaufstelle des Bundesministeriums entgegen genommen, mit dem Eingangsvermerk versehen und ins Fremdzahlenregister (das sei das Register für alle Eingangsschriftstücke, die mit einer "auswärtigen" Geschäftszahl versehen sind) eingetragen. Mangels einer Bezugszahl des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mangels einer auf dem Einlaufstück angeführten Ansprechperson oder Organisationseinheit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sei es für die Mitarbeiter der Einlaufstelle nicht erkennbar gewesen, wer intern zuständig gewesen sei. Daher sei dieser Bescheid dem Präsidialvorstand zur Zuteilung vorzulegen gewesen. Jedes nicht zuordenbare Schriftstück werde dem Präsidialvorstand in der Form weitergeleitet, dass es nach Eintragung des Schriftstückes in das Fremdzahlenregister in die Mappe für RSa-, RSb- und Einschreibeschriftstücke für den Präsidialvorstand gelegt werde und diese Mappe einem der "langjährigen zuverlässigen Boten" (fünf namentlich angeführte Personen) übergeben werde. Der Bote trage diese Mappe zusammen mit dem sonstigen Einlauf unmittelbar und ohne Umweg von der Einlaufstelle im dritten Stock in die Kanzlei des Präsidialvorstandes, ebenfalls im dritten Stock, und habe dabei etwa 20 m zu gehen. Der in Rede stehende Bescheid vom 19. März 1997 sei jedoch beim zuständigen Präsidialvorstand nicht eingelangt. Sobald das Schriftstück in der zuständigen Abteilung eingelangt sei, werde es nochmals erfasst und - falls erforderlich - nach Weisung des konkreten Sachbearbeiters ein Fristvormerk gesetzt. Die Einlaufstelle sei so organisiert, dass dort nichts abhanden kommen könne. Es werde kein Altpapier entsorgt, leere Briefkuverts der Eingangspost würden nicht weggeworfen, sondern etwa sechs Monate aufbewahrt (der verloren gegangene Bescheid sei auch bei den aufgehobenen Briefkuverts nicht gefunden worden) und in der Einlaufstelle erfolge auch kein Skartieren. Das Reinigungspersonal werfe am Abend kein Papier weg, sondern lege allfällig am Boden liegende Zettel auf den Tisch.

Dieses Vorbringen lässt völlig offen, welche Kontrollorganisation geschaffen wurde, um das Abhandenkommen eines eingelangten Schriftstückes am Weg bis zum zuständigen Sachbearbeiter ausschließen oder zumindest möglichst rasch entdecken zu können. Organisatorische Maßnahmen, welche die tatsächliche Vorlage der Eingangsstücke gewährleisten sollen, wurden nicht dargelegt. Von der beschwerdeführenden Partei wird die Vermutung gehegt, dass der in Rede stehende Bescheid in den "falschen Akt" gelegt und somit abhanden gekommen sei. Abgesehen davon, dass der Bearbeiter dieses "falschen" Aktes den in Rede stehenden Bescheid somit vorfinden und etwa dem Präsidialvorstand zuleiten hätte müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bei der Organisation der Behandlung von Einlaufstücken vorzukehren ist, dass diese nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in andere Akten besteht, bevor sie der Bearbeiter überhaupt zu Gesicht bekommen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, 2002/04/0137). Dass ein Geschäftsstück, das geeignet ist, die Notwendigkeit einer fristgebundenen Maßnahme nach sich zu ziehen, in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters abgelegt wird, ohne dass der Parteienvertreter selbst es zu Gesicht bekommt und ohne dass es in das Fristenbuch eingetragen wird, ist ein Geschehensablauf, der in einem Kanzleibetrieb mit dem zu fordernden Organisationsstandard schlechterdings nicht eintreten können darf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 1996, 96/13/0173). Dass einer Gebietskörperschaft kein niedrigerer Organisationsstandard zuzubilligen ist, wurde bereits erwähnt.

Im Beschwerdefall wäre zwar nicht unbedingt die von der belangten Behörde geforderte, von der beschwerdeführenden Partei als unzumutbar gesehene Führung eines Fristenvermerkes gleich in der Einlaufsstelle erforderlich. Die beschwerdeführende Partei zeigt allerdings nicht auf, ob und wie die Eintragungen ins Fremdzahlenregister und die weitere Bearbeitung der dort eingetragenen Geschäftsstücke kontrolliert werden. Insbesondere bleibt offen, welche Rückmeldung bei der späteren Eintragung in der zuständigen "Fachkanzlei" zu einem in der Einlaufstelle ins Fremdzahlenregister eingetragenen und bis zur Eintragung in der Fachkanzlei eben noch "offenen" Einlaufstückes erfolgt ist. Ohne auf den von der belangten Behörde hervorgehobenen Auffälligkeitswert einer Abgabenvorschreibung in Millionenhöhe einzugehen, muss daher angenommen werden, dass ein Abgleich der in das Fremdzahlenregister eingetragenen Einlaufstücke mit etwa von der Fachkanzlei oder dem Sachbearbeiter geführten Aufzeichnungen wie zB einem Registerbuch fehlte. Ein solcher Abgleich könnte beispielsweise ein Einlangen des von der Einlaufstelle weitergeleiteten Eingangsstückes dokumentieren und solcherart eine rasche Reaktion ermöglichen, wenn Einlaufstücke in Verlust geraten oder zumindest verlegt worden sind.

Insgesamt ist der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen zu treten, wenn sie ein über den minderen Grad hinausgehendes Verschulden der beschwerdeführenden Partei angenommen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Instanzenzug abgewiesen hat.

Gemäß § 189 WAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 191 Abs. 1 leg. cit. einen Monat.

Da der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19. März 1997 am 21. März 1997 wirksam zugestellt wurde, die Frist für die Erhebung einer Berufung dagegen somit mit Ablauf des 21. April 1997 abgelaufen war und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, war die gegen diesen Bescheid am 16. Mai 1997 eingebrachte Berufung verspätet und zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2003

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130224.X00

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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