Norm
PatG 1970 §154Rechtssatz
Auf die Frist für die Verjährung von Ansprüchen auf Unterlassung von Verstößen gegen das PatG ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch bleibt jedoch - analog § 20 Abs 2 UWG - auch nach Ablauf der Verjährungsfrist gewahrt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071360Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_024