Norm
PatG 1970 §22Rechtssatz
Selbst wissentliche Benützung der Erfindung (in Kenntnis der Anmeldung) macht vor dem einstweiligen Beginn des Patentschutzes nur bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verantwortlich, weil eben erst vom einstweiligen Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patentes an in Rechte aus dem angemeldeten Patent eingegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071526Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_027