Norm
PatG 1970 §154Rechtssatz
Die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechtes beginnt schon während des einstweiligen Schutzes aus der Bekanntmachung der Anmeldung und ist nicht etwa bis zur Erteilung des Patentes gehemmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071364Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_025