Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Ansichbringen einer falschen Urkunde (hier: falscher = unechter Scheck), mag auch deren Herstellung als Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB strafbar sein, ist keine Hehlerei. Erst ein Gebrauch einer solchen Urkunde im Rechtsverkehr könnte allenfalls Haftung nach § 223 Abs 2 StGB begründen, sofern er sich nicht als betrügerische Irreführung einer anderen Person im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015