Norm
StGB §146 DRechtssatz
Ein auf Unterlassung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abzielender Betrug ist vollendet, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich (bereits) mögliche und sonst auch nach dem persönlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094559Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022