Norm
ABGB §37 C2Rechtssatz
Das Vollmachtsstatut (Wirkungsstatut, Recht des Gebrauchsortes) und nicht das Geschäftsstatut ist dem Dritten gegenüber (mangels für ihn erkennbaren gegenteiligen Willens des Geschäftsherrn) das für Erteilung, Bestand, Auslegung und Umfang der Vollmacht sowie zur Beurteilung der Frage, ob aus Gründen des Verkehrsschutzes sich der durch einen Scheinvertreter Vertretene sich so behandeln lassen muß, als hätte er Vollmacht erteilt, maßgebende Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045172Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00540_8500000_001