Norm
JN §7aRechtssatz
Über eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem der Senat entschieden hat, entscheidet der Einzelrichter, wenn keine der Parteien im Wiederaufnahmsverfahren zeitgerecht (§ 7 a Abs 2 JN) den Senat beantragt hat; dies gilt auch für wiederaufzunehmende Verfahren, in denen die Klage vor dem 01.05.1983, dem Inkrafttreten der ZVN 1983, bei Gericht eingelangt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036532Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00584_8500000_002