RS OGH 1985/5/22 1Ob9/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1985
beobachten
merken

Norm

EO §394

Rechtssatz

Durch Erwirkung der Untersagung einer Bauführung mittels einstweiliger Vorkehrung, die dem Gegner mangels Rechtskraft der Baubewilligung schon nach den baurechtlichen Vorschriften untersagt war, hat die gefährdete Partei nur eine Tätigkeit gehindert, die schon als solche rechtswidrig und verboten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005748

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00009_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten