Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG ist nur dort entbehrlich, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060167Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020