RS OGH 1985/5/22 1Ob9/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1985
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Norm

ABGB §1293
AHG §1 Cd1b
EO §394

Rechtssatz

Die Auffassung der zur Entscheidung nach § 394 Abs 1 EO berufenen Gericht, die gefährdete Partei sei zum Ersatz der Vermögensnachteile ihres Gegner, die ihm durch vermehrte Aufwendungen infolge einer Bauverzögerung durch ein einstweiliges Bauverbot entstanden sind, verhalten, ist dann keine unvertretbare Rechtsansicht, wenn dieser Nachteil zwar nur durch rechtswidrige Tätigkeit (Bauführung ohne rechtskräftige Baubewilligung) abzuwenden gewesen wäre, die Rechtmäßigkeit aber allein von der an sich zulässigen Baubewilligung abhing und diese nicht bloß erzielbar, sondern auch beantragt und erteilt war, von der Baubehörde erster Instanz (irrig) als rechtskräftig beurteilt und später auch tatsächlich rechtskräftig wurde (Hinweise auf deutsche Lehre und Rechtsprechung über die Ersatzfähigkeit von durch rechtswidrige Tätigkeit entgangenem Gewinn).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005704

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00009_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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