Norm
ZPO §500 Abs2 IIaRechtssatz
Gelangt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ein Zwischenurteil (hier: Schadenersatz) zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042239Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0080OB00006_8500000_001