RS OGH 1985/5/23 8Ob6/85, 8Ob18/85, 8Ob1027/85, 8Ob46/85, 2Ob138/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIa

Rechtssatz

Gelangt das Berufungsgericht bei der Entscheidung über ein Zwischenurteil (hier: Schadenersatz) zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 6/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 6/85
  • 8 Ob 18/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 18/85
    Beisatz: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden, zumal nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, daß das Gericht zweiter Instanz dem abändernden Teil seiner Entscheidung gleiche Bedeutung beimaß als dem bestätigenden Teil. (hier: Feststellungsbegehren). (T1)
  • 8 Ob 1027/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 8 Ob 1027/85
    Auch; nur: Gelangt das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensteilung, so ersetzt der Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300000,-- übersteige, nicht den Ausspruch, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60000,-- übersteigt, weil daraus allein der Wert des von der Bestätigung betroffenen Streitgegenstandes nicht ermittelt werden kann. (T2) Beis wie T1 nur: Die Aussprüche nach § 500 Z 1 und Z 2 ZPO können nicht über einen rein rechnerischen Weg aus dem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erschlossen werden. (T3)
  • 8 Ob 46/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 46/85
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 138/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 138/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042239

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0080OB00006_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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