Norm
ABGB §180a Abs1Rechtssatz
"Zum Wohle dienen" muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048776Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00687_8300000_001