RS OGH 1985/5/23 6Ob562/85, 6Ob663/86, 4Ob565/87, 2Ob571/89 (2Ob572/89), 1Ob195/01k, 4Ob147/02z, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1985
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Norm

ABGB §1109
ABGB §1111 A
ABGB §1419

Rechtssatz

Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 562/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 6 Ob 562/85
  • 6 Ob 663/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 663/86
    nur: Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. (T1)
  • 4 Ob 565/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 565/87
    nur T1; Beisatz: Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. (T2)
    Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245
  • 2 Ob 571/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 571/89
    nur T1
  • 1 Ob 195/01k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
    nur T1
  • 4 Ob 147/02z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 147/02z
    nur T1; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine (etwa den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende) Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es der Bestandgeber hingegen abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T3)
  • 4 Ob 239/05h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 239/05h
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)
    Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5)
  • 7 Ob 47/10b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 47/10b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 257/16i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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