Norm
AußStrG §249 Abs2Rechtssatz
Dem Sachwalter ist auch ein Rekursrecht gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes einzuräumen, womit Rechtsmittel des Betroffenen gegen erstgerichtliche Beschlüsse, welche der einstweiligen Sachwalter selbst nicht bekämpft hatte, zurückgewiesen wurden, oder denen nicht Folge gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0105352Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00581_8500000_002