Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Die durch Auslegung gewonnene Auffassung, die Eintragung eines Haftungsausschlusses oder eine Haftungsbeschränkung gemäß § 25 Abs 2 HGB in das Handelsregister sei nicht möglich, wenn ein Handelsgeschäft der Verpächterin im Handelsregister nicht eingetragen sei und die Eintragung der Haftungsbeschränkung nicht bei dieser Firma, sondern bei der Firma der Pächterin vorgenommen werden solle, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087735Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016