TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/24 2003/11/0080

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Veröffentlicht am 24.09.2003
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/11/0081 2003/11/0082 2003/11/0083 2003/11/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der N GmbH in S, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin und Mag. Ralf Staindl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Getreidegasse 10, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Oktober 2002, 1. Zl. 3/05-B/13.085/16-2002 (hg. Zl. 2003/11/0080), 2. Zl. 3/05-B/13.085/17-2002 (hg. Zl. 2003/11/0081), 3. Zl. 3/05-B/13.085/18-2002 (hg. Zl. 2003/11/0082), 4. Zl. 3/05-B/13.085/19-2002 (hg. Zl. 2003/11/0083) und 5. Zl. 3/05-B/13.085/20-2002 (hg. Zl. 2003/11/0084), betreffend Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die Jahre 1995, 2000, 1999, 1998 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes die Ausgleichstaxe für die oben genannten Kalenderjahre vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 1791-1795/02 - 9, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses wurde zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass es nicht unsachlich sei, im Falle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht - gleichgültig aus welchen Gründen - die Pflicht zur Geldleistung vorzusehen. Unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung und des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers im Allgemeinen sei die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich zu erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Sie erachtet sich im Recht auf korrekte Festsetzung der Ausgleichstaxe für die genannten Kalenderjahre verletzt. Weiters macht sie auch die Verletzung im Recht auf Eigentum und auf Gleichheit geltend, weil an grundverschiedene Tatbestände idente Rechtsfolgen geknüpft würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, die belangte Behörde habe die einschlägigen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes unrichtig beurteilt, weil davon ausgegangen worden sei, dass sämtliche Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 und mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet seien, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die Personalstruktur der Beschwerdeführerin sei von einem überdurchschnittlich hohen Anteil an ausländischen Dienstnehmern gekennzeichnet, welchen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz die Qualifikation als begünstigter Behinderter von vornherein verschlossen sei. Die Vorschriften zur Berechnung der Pflichtzahl im Sinne des § 4 leg. cit. unterließen es, diese Unterscheidung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte aufgrund der Verfassungswidrigkeit der §§ 1, 2, 4, 5, 9, 9a, 10a, 11 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes die angefochtenen Bescheide nicht erlassen dürfen, zumal dadurch das subjektive öffentliche Recht auf korrekte Festsetzung von Ausgleichstaxen gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz verletzt werde.

Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt, dass sie zwar als Beschwerdepunkt die Verletzung in dem einfachgesetzlichen Recht auf Festsetzung der Ausgleichstaxe behauptet, als Beschwerdegründe aber ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der von der belangten Behörde anzuwendenden Vorschriften geltend macht. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes unrichtig angewendet habe. Soweit die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes behauptet, ist sie auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003 hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes betreffend die Beschäftigungspflicht (§ 1), den begünstigten Personenkreis (§ 2), die Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) oder die Berechnung der Ausgleichstaxe (§ 9) zu stellen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110080.X00

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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