RS OGH 1985/5/29 9Os26/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Norm

StGB §127 Abs2 Z2 D2

Rechtssatz

Rolltreppen, welche integrierende Bestandteile eines als Untergrundhaltestelle und Straßenbahnhaltestelle konzipierten Bauwerks - mag dieses nebenbei auch zu bloßen Passierzwecken benützt werden - darstellen, sind funktionell und vom Schutzzweck her betrachtet den eigentlichen Bahnsteigen gleichzuachten und zählen demnach zu den Räumlichkeiten einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093684

Dokumentnummer

JJR_19850529_OGH0002_0090OS00026_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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