Norm
StGB §99 Abs1 ARechtssatz
Daß die Betroffene tatsächlich den Willen gehabt haben mußte, sich während der Freiheitsentziehung fortzubewegen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 StGB nicht erforderlich, da auch die potentielle Bewegungsfreiheit geschützt ist; es kommt nur darauf an, ob das Opfer zu einer willkürlichen Ortsveränderung an sich (ohne das inkriminierte Verhalten) imstande gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092916Dokumentnummer
JJR_19850529_OGH0002_0090OS00055_8500000_001