RS OGH 1985/5/29 9Os55/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Norm

StGB §99 Abs1 A

Rechtssatz

Daß die Betroffene tatsächlich den Willen gehabt haben mußte, sich während der Freiheitsentziehung fortzubewegen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 StGB nicht erforderlich, da auch die potentielle Bewegungsfreiheit geschützt ist; es kommt nur darauf an, ob das Opfer zu einer willkürlichen Ortsveränderung an sich (ohne das inkriminierte Verhalten) imstande gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 55/85
    Entscheidungstext OGH 29.05.1985 9 Os 55/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092916

Dokumentnummer

JJR_19850529_OGH0002_0090OS00055_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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