Norm
StGB §130Rechtssatz
Beim Bandendiebstahl genügt eine sonstige Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds, etwa in Form irgendwelcher Ablenkungsmanöver oder auch nur in Gestalt einer psychischen Unterstützung ("Bereitschaft im Bedarfsfall") des unmittelbaren Täters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094360Dokumentnummer
JJR_19850529_OGH0002_0090OS00026_8500000_002