RS OGH 1985/5/29 9Os26/85

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Veröffentlicht am 29.05.1985
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Norm

StGB §130

Rechtssatz

Beim Bandendiebstahl genügt eine sonstige Beteiligung eines weiteren Bandenmitglieds, etwa in Form irgendwelcher Ablenkungsmanöver oder auch nur in Gestalt einer psychischen Unterstützung ("Bereitschaft im Bedarfsfall") des unmittelbaren Täters.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094360

Dokumentnummer

JJR_19850529_OGH0002_0090OS00026_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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