RS OGH 1985/5/30 13Os34/85, 9Os59/86, 13Os19/88, 15Os117/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

FinStrG §35
FinStrG §38
StPO §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Die Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) bei jedem der drei Angeklagten war verfehlt, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (§ 35 Abs 1 FinStrG) handelt und § 38 FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert. Indes ist jeweils nur eine Geldstrafe nach § 38 FinStrG ausgesprochen worden und darum den Angeklagten kein Nachteil (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) erwachsen. Siehe auch § 21 Abs 1 und 2 FinStrG.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 34/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 34/85
    Veröff: SSt 56/38
  • 9 Os 59/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1986 9 Os 59/86
    nur: Die Annahme zweier Vergehen des Schmuggels (eines gemeinen und eines gewerbsmäßigen Schmuggels) bei jedem der drei Angeklagten war verfehlt, weil es sich um einen und denselben Tatbestand (§ 35 Abs 1 FinStrG) handelt und § 38 FinStrG nur strafsatzerhöhende Umstände (Qualifikationen) normiert. (T1) Beisatz: Wohl aber wird bei einem nur zum Teil bandenmäßig begangenen Schmuggel bei der Ermittlung der (durch Summierung der einzelnen Strafdrohungen zu ermittelnden) Strafobergrenze differenziert nach der jeweiligen Strafdrohung (hier §§ 38 Abs 1 bzw 35 Abs 4 FinStrG) vorzugehen sein. (T2)
  • 13 Os 19/88
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 19/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB und zu § 290 Abs 1 StPO. (T3)
  • 15 Os 117/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 15 Os 117/89
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086230

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0130OS00034_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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