Norm
StGB §34 Z10Rechtssatz
Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten können nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des § 34 Z 10 StGB mildernd wirken, weil die mannigfachen Einrichtungen einer modern ausgebauten sozialstaatlichen Ordnung jedenfalls die dringendste Hilfe in einer die physische Existenz bedrohenden Notlage bieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091185Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0130OS00065_8500000_001