RS OGH 1985/5/30 7Ob18/85, 7Ob11/90, 4Ob291/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

ABGB §1175 D

Rechtssatz

Bei einer sogenannten "Los" - Arbeitsgemeinschaft, die üblich und zulässig ist, haben die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft die Ausführung eines von ihnen übernommenen Auftrages untereinander durch Subunternehmerverträge derart klar abgegrenzt, daß keinerlei Verquickung möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 18/85
    Veröff: GesRZ 1985,137 = SZ 58/91
  • 7 Ob 11/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 11/90
    Auch; Beisatz: Die Abgrenzung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers der Arbeitsgemeinschaft für Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschafter ist danach vorzunehmen, ob die Haftpflicht aus der Beteiligung der Gesellschafter an der Arbeitsgemeinschaft oder aus deren sonstigen unternehmerischen Tätigkeit abgeleitet wird. (T1) Veröff: WBl 1990,314 = VersR 1991,248
  • 4 Ob 291/99v
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 291/99v
    Vgl auch

Schlagworte

ARGE

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022360

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00018_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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