- 7 Ob 570/85
- 5 Ob 570/85
Auch
- 7 Ob 668/84
Auch
- 8 Ob 75/86
- 7 Ob 1511/87
Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 1511/87
Auch; nur: Eine für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderliche Zusammenrechnung verschiedener Forderungen ist nach der nunmehrigen Fassung des
§ 55 JN bereits dann vorzunehmen, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. (T1)
Beisatz: Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. (T2)
- 1 Ob 700/87
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 607/88
Beis wie T2
- 5 Ob 640/88
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 105/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einheitlicher Wettbewerbsverstoß. (T3)
- 2 Ob 152/88
- 10 Ob 1518/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 Ob 1518/88
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 80/91
Auch
- 8 Ob 1657/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 1657/91
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, dass die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T4)
- 1 Ob 15/92
Auch; Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
- 1 Ob 513/94
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 521/95
Vgl
- 2 Ob 574/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 2 Ob 553/94
Auch
- 4 Ob 560/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 560/95
Auch
- 1 Ob 2056/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2056/96a
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 2295/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2295/96y
Auch
- 1 Ob 202/97f
Auch
- 1 Ob 125/98h
Auch
- 1 Ob 89/99s
Auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen. (T5)
- 5 Ob 145/99f
Vgl auch
- 2 Ob 137/99g
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 148/00f
nur T1
- 7 Ob 261/00h
Auch
- 3 Ob 91/01f
Auch; Beisatz: Gilt auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Rekurses nach
§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T6)
- 7 Ob 84/02g
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klagsangaben auszugehen. (T7)
- 9 Ob 50/03y
Beis wie T7
- 9 ObA 5/03f
Vgl; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 55/04p
Auch
- 7 Ob 57/04i
- 1 Ob 66/05w
Auch; Beisatz: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. Hinsichtlich jener Teilansprüche, die in den Bereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR fallen, ist klarzustellen, ob ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß
§ 508 ZPO gestellt wird, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern. (T8)
- 7 Ob 222/04d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 159/05m
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 3 Ob 189/05y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 302/05p
Beisatz: Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens (Rechnungslegungsbegehrens) hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. (T9)
- 4 Ob 53/06g
Auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch ist somit als einheitlicher Anspruch anzusehen. Der gemeinsame Rechtsgrund liegt hier in der Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsamen Tatsachen in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum (wenngleich schwankenden) Bedarf des Kindes. Dass die Tatsachengrundlagen nicht in allen zu beurteilenden Perioden identisch sind, ist für Unterhaltsansprüche geradezu typisch und kann nach der Wertung des
§ 58 Abs 1 JN zu keiner nach Perioden getrennten Betrachtungsweise führen. (T10)
- 3 Ob 283/07z
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8 nur: Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen. (T11)
- 3 Ob 261/07i
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kommt auf das Vorbringen in der Klage und nicht auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an. (T12)
- 9 Ob 8/08d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 276/07w
Auch; Beis ähnlich wie T12
- 3 Ob 52/08f
Auch; Veröff: SZ 2008/50
- 6 Ob 130/08y
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der einzelnen Schadenersatzforderungen nicht behauptet. Der Kläger wirft der Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Pflichten als Masseverwalterin vor. Aus jedem einzelnen behaupteten Pflichtverstoß wird eine genau bezifferte Forderung abgeleitet. Jeder Anspruch kann für sich alleine unabhängig von den anderen bestehen. Daher sind die Klagsforderungen nicht zusammenzurechnen. (T13)
- 8 Ob 118/08y
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Keine Zusammenrechnung wenn Klage auf zwei datum- und betragsmäßig verschiedene Zeichnungsvereinbarungen samt dazu geleisteten Zahlungen gestützt wurde. (T14)
- 6 Ob 182/08w
Beis wie T7; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des
§ 55 Abs 1 JN zwischen dem Schenkungspflichtteil und dem Anspruch auf Beteiligung am - nach Auffassung der klagenden Partei im Nachlassinventar zu niedrig dargestellten - Nachlass liegt nicht vor. (T15)
- 1 Ob 148/09k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung von Amtshaftungsansprüchen aus drei - nach Ansicht des Klägers - schuldhaft rechtswidrigen Entscheidungen, die in unterschiedlichen Verwaltungsstrafverfahren, deren einzige Gemeinsamkeit die Beteiligung desselben Lenkers und desselben Fahrzeugs war, ergangen sind. (T16)
- 1 Ob 252/09d
Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12
- 4 Ob 79/10m
Auch; Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T17)
- 17 Ob 22/10z
Auch
- 7 Ob 18/11i
Auch
- 4 Ob 67/11y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach
§ 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T18)
Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd
§ 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T19)
- 4 Ob 110/11x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
- 2 Ob 13/12v
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
- 1 Ob 47/12m
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 47/12m
Auch; nur T1; Beis wie T18
- 3 Ob 45/12g
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 45/12g
Beisatz: Hier: Getränkekonsumation und „Mädchendienstleistungen“ an fünf verschiedenen Tagen. (T20)
Veröff: SZ 2012/45
- 4 Ob 132/12h
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 132/12h
Vgl auch; Beis ähnlich wie