RS OGH 1985/6/3 4Ob59/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1985
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z9 D9
ZPO §503 Z1 B2

Rechtssatz

Widersprüche zwischen der Begründung eines seinerzeitigen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes und dem nunmehr angefochtenen - auf einer geänderten Tatsachengrundlage beruhenden - Urteil der zweiten Instanz können schon begrifflich den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteiles nicht bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042200

Dokumentnummer

JJR_19850603_OGH0002_0040OB00059_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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