Norm
ZPO §477 Abs1 Z9 D9Rechtssatz
Widersprüche zwischen der Begründung eines seinerzeitigen Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes und dem nunmehr angefochtenen - auf einer geänderten Tatsachengrundlage beruhenden - Urteil der zweiten Instanz können schon begrifflich den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteiles nicht bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042200Dokumentnummer
JJR_19850603_OGH0002_0040OB00059_8500000_002