Rechtssatz
In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des § 34 Z 1 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090867Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0110OS00081_8500000_001