Norm
StPO §114 Abs3Rechtssatz
Im strafgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der partiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, soweit nicht Ausnahmebestimmungen wirksam werden, die jedoch regelmäßig nur zur Wahrung von Interessen der in Strafverfolgung gezogenen Person Platz greifen. Gemäß dem für Beschwerdeentscheidungen im Strafprozeß geltenden § 114 Abs 3 StPO (siehe EvBl 1969/48) darf das angerufene Gericht niemals zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097185Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0110OS00090_8500000_001