RS OGH 1985/6/4 4Ob512/85, 6Ob506/88, 4Ob561/88, 3Ob135/89, 4Ob178/06i, 7Ob190/18v

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VI
EO §391 IIIA

Rechtssatz

Das Gericht hat gem § 391 Abs 1 Satz 1 EO die Zeit, für welche es die einstweilige Verfügung bewilligt, von Amts wegen zu bestimmen, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein; es hat deshalb die Fristbestimmung erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei beizusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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