RS OGH 1985/6/4 4Ob6/84, 6Ob502/86, 9ObA190/88, 9ObA52/89, 9ObA108/90, 9ObA26/93, 9ObA207/98a, 9ObA4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §1152 C6
ABGB §1435
ABGB §1486 Z5

Rechtssatz

Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist - etwa weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist - , sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/84
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 6/84
    Veröff: DRdA 1986,307 (Apathy)
  • 6 Ob 502/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 6 Ob 502/86
    Auch; nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Zeitpunkt der Tagsatzung zur Abhandlungspflege, in der das Abhandlungsgericht von aktenkundigen Grundlagen über die Berufungsgründe auszugehen vermag. (T2)
  • 9 ObA 190/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 190/88
    nur T1; Veröff: JBl 1989,460
  • 9 ObA 52/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 52/89
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 9 ObA 108/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 108/90
    nur T1; nur: Das ist erst dann der Fall, wenn endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. (T4)
  • 9 ObA 26/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 26/93
    Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Dem Wegziehen des Leistenden vom Hof und der Verpachtung der Liegenschaft durch den Leistungsempfänger kann noch nicht geschlossen werden, es werde zu keiner Hofübergabe mehr kommen. (T5)
  • 9 ObA 207/98a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 207/98a
    nur T1; nur T4
  • 9 ObA 45/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 45/00h
  • 10 ObS 219/00d
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 219/00d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 142/02v
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 142/02v
    nur: Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist, sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann. (T6); Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen dieser objektiv hinreichenden Anhaltspunkte kann nur jeweils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist (die Fälligkeit) beginnt erst mit dem Zeitpunkt, mit dem objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Hier: Bei vergeblicher Erwartung einer Zuwendung von Todes wegen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entgelt aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen daher im Allgemeinen mit dem Tag zu laufen, an dem der Leistende im Abhandlungsverfahren vom Inhalt der letztwilligen Verfügung, die seine Erwartung zunichte macht, Kenntnis erlangt. (T8)
  • 8 ObA 46/07h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 46/07h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst dann, wenn die Erfüllung der Zusage oder Erwartung objektiv schlechthin unmöglich wurde, sondern schon dann, wenn objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. (T9)
  • 9 ObA 102/09d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 102/09d
    Auch; Beis wie T8
  • 5 Ob 174/09p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 174/09p
    Vgl; Beis ähnlich wie T9, Bem: Hier: Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hauses in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft; ausdrückliche Verweigerung der Abgeltung aus Anlass der Beendigung der Lebensgemeinschaft. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021820

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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