Norm
ABGB §1152 C6Rechtssatz
Werden Leistungen in der Erwartung einer späteren letztwilligen Zuwendung erbracht, dann tritt die Fälligkeit des bei Nichterfüllung dieser Erwartung bestehenden Entlohnungsanspruches nach § 1152 ABGB - und damit auch der Beginn der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB - ein, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass mit der Erfüllung der Zusage oder Erwartung nicht mehr gerechnet werden kann. Das ist jedoch nicht erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Zusage oder der Erwartung objektiv unmöglich geworden ist - etwa weil der Leistungsempfänger ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben ist - , sondern schon in dem Zeitpunkt, in welchem endgültig feststeht, dass der angestrebte Erfolg - etwa wegen ausdrücklicher Ablehnung der Erfüllung durch den Leistungsempfänger - nicht mehr erreicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021820Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010