Norm
EO §382 Z8 litb IVCRechtssatz
Wird der Scheidungsprozeß vor einem ausländischen Gericht geführt, steht dies der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil § 382 Z 8 lit b EO ganz allgemein von einem "Verfahren auf Scheidung ....... der Ehe" spricht, ohne dabei zwischen inländischen und ausländischen Prozessen dieser Art zu unterscheiden. Voraussetzung ist freilich die mögliche Anerkennung eines allfälligen Scheidungserkenntnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006034Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00512_8500000_002