RS OGH 1985/6/4 5Ob553/85, 5Ob129/95

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

EO §391 IIIB

Rechtssatz

Das Gericht kann einen Verlängerungsantrag nicht von vornherein mangels Bescheinigung abweisen, sondern hat zunächst von der gefährdeten Partei die Glaubhaftmachung der von ihm zu bezeichnenden, ihm nicht amtsbekannten strittigen Umstände zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 553/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 553/85
  • 5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Wirksamkeit einer einstweiligen Verfügung ist, daß ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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