Norm
EO §391 IIIBRechtssatz
Das Gericht kann einen Verlängerungsantrag nicht von vornherein mangels Bescheinigung abweisen, sondern hat zunächst von der gefährdeten Partei die Glaubhaftmachung der von ihm zu bezeichnenden, ihm nicht amtsbekannten strittigen Umstände zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005563Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015