Norm
StPO §41 Abs3Rechtssatz
Ein Anspruch des freigesprochenen Angeklagten auf einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers gemäß § 393 a StPO ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte zufolge Wirksamkeit der Bestimmung des § 41 Abs 2 StPO die Verteidigungskosten, sei es auch im Fall der Bestellung eines Offizialverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nicht zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098055Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0110OS00090_8500000_003