RS OGH 1985/6/4 4Ob64/85, 9ObA40/91, 8ObA8/98d, 9ObA230/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

AngG §27 Z6 E6a

Rechtssatz

Eine Tätlichkeit im Sinne des § 27 Z 6 AngG ist jede schuldhafte, objektiv gegen den Körper gerichtete Handlung, wobei es auf die mit der Handlung verbundene Absicht grundsätzlich nicht ankommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 64/85
  • 9 ObA 40/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 40/91
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 8 ObA 8/98d
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 8/98d
    Beisatz: Dies können sowohl strafrechtlich relevante Handlungen (Körperverletzungen iS der §§ 83 StGB, körperliche Mißhandlungen iS des § 115 StGB, wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren) als auch gegen die körperliche Integrität gerichtete Handlungen sein, die nicht strafbar sind. Auf den Erfolg (Verletzung) oder eine Erheblichkeit der Tathandlung kommt es ebensowenig an, wie auf ein Motiv. (T2); Beisatz: Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG. (T3)
  • 9 ObA 230/02t
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 230/02t
    Beis wie T2; Beisatz: Tätlichkeiten sind auch kein rechtlich gebilligtes Mittel, um verbale Angriffe eines Mitbediensteten abzuwehren. (T4); Beisatz: Das Motiv und das Verhalten der Beteiligten davor und danach spielen jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eine ganz wesentliche Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Entlassung verneint. (T6)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorsatz, Verschulden, Körperverletzung, Verletzung, Angriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029863

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0040OB00064_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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