Norm
ABGB §1158 IVRechtssatz
Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, einverständlich, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation, VereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028544Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020