RS OGH 1985/6/4 4Ob63/85, 9ObA133/01a, 8ObA62/04g, 8ObA42/06v, 9ObA97/11x, 9ObA98/12w, 3Ob33/13v, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §1158 IV
AngG §20 I3b

Rechtssatz

Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich in diesem Fall zwar über den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einig; es spricht aber nichts dafür, daß derjenige, der sich mit einer Reduzierung der Zeitspanne zwischen dem Zugehen der Kündigung und dem durch sie herbeizuführenden Ende des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt, damit zugleich auch einer Änderung des Rechtsgrundes für die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zustimmen will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 63/85
    Veröff: RdW 1985,348
  • 9 ObA 133/01a
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 9 ObA 133/01a
  • 8 ObA 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 62/04g
    nur: Eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner über eine Verkürzung der Kündigungsfrist bewirkt im Zweifel noch keine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. (T1)
  • 8 ObA 42/06v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 42/06v
  • 9 ObA 97/11x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/11x
  • 9 ObA 98/12w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 98/12w
    Vgl auch; Beisatz: Ob eine zunächst einseitig erklärte Kündigung durch eine gemeinsame Abänderung des Kündigungstermins in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt wurde, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T2)
  • 3 Ob 33/13v
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 3 Ob 33/13v
    Vgl auch; Beisatz: Kündigungszeiten können von den Vertragsparteien einvernehmlich geändert werden, ohne dass dies eine Auswirkung auf die Kündigung selbst hätte. (T3)
    Beisatz: Hier: Händler? und Werkstattvertrag. (T4)
  • 9 ObA 85/18t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 85/18t
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es sich bei der nach dem Ausspruch der Arbeitnehmerkündigung getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis so lange fortzusetzen, bis der Kläger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, um eine bloße Verschiebung des Kündigungstermins oder um eine Umwandlung der Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung handelte, ist durch eine Auslegung der Willenserklärungen der Parteien und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. (T5)
  • 7 Ob 92/18g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 92/18g
    Vgl
  • 9 ObA 18/20t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 18/20t
    Beis wie T2

Schlagworte

Angestellte, Dienstverhältnis, einverständlich, Ende, Beendigung, Auslegung, Interpretation, Vereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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