RS OGH 1985/6/4 5Ob559/85, 1Ob513/86, 8Ob564/87, 8Ob521/90, 5Ob513/92, 1Ob609/94, 1Ob646/94 (1Ob647/

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlass gab, liegt daran, dass - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 559/85
  • 1 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 513/86
  • 8 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 564/87
    Auch; Beisatz: In der Nähe von kleinen Kindern ist auch bezüglich gutmütiger Hunde für den Halter besondere Vorsicht geboten. (T1)
  • 8 Ob 521/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 8 Ob 521/90
    Beis wie T1
  • 5 Ob 513/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 513/92
    Veröff: ZVR 1993/123 S 277
  • 1 Ob 609/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 609/94
    Auch; Beisatz: Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selbst deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, dass sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen. (T2)
  • 1 Ob 646/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
    Auch
  • 7 Ob 2008/96m
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2008/96m
    Auch
  • 4 Ob 2155/96g
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2155/96g
    Beisatz: Dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können, ist nicht nur der Grundgedanke für die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB, sondern allgemeines Erfahrungswissen der Menschen. (T3)
  • 3 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 507/96
    Veröff: SZ 70/113
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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