Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlass gab, liegt daran, dass - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013