Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Beim Komplott sind gefährliche Vorphasen bestimmter verbrecherischer Verhaltensweisen erfaßt und selbständig vertypt, wobei der Gesetzgeber dem Umstand, daß in derartigen Fällen eine selbständige Strafbarkeit von ansonsten straflosen Vorbereitungshandlungen normiert wird, durch eine im Vergleich mit den einzelnen Komplottdelikten geringere Strafdrohung Rechnung getragen hat (Leukauf-Steininger Kommentar 2.Auflage § 277 RN 1), womit eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Tatstadiums bei der Strafbemessung nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091301Dokumentnummer
JJR_19850605_OGH0002_0090OS00067_8500000_001