Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Dem Angeklagten steht ein Recht auf Antragstellung zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht zu; ein solches kann auch nicht über den Umweg eines Zwischenerkenntnisses gemäß § 238 StPO (und damit des § 281 Abs 1 Z 4 StPO) zur Geltung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015