Norm
MRG §13Rechtssatz
Von den Tauschpartnern muß verlangt werden, daß sie unter Anspannung der ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und ihrer Leistungsfähigkeit unter Bedachtnahme auf ihre soziale Belastbarkeit zusinnbaren Kräfte die ihren Verhältnissen angemessene Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in erster Linie aus freien Angeboten auf dem Wohnungsmarkt suchen; dies ist ein Gebot sozialgerechten Verhaltens. Erst wenn ihnen die Deckung ihres Wohnungsbedürfnisses auf diesem Wege mangels entsprechenden Angebots nicht möglich oder nach ihren Verhältnissen nicht zusinnbar ist und auch die zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich berufenen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder die von diesen mit solchen Aufgaben betrauten Wohnungsgesellschaften vergeblich bemüht worden sind - wofür der den Tausch anstrebende Hauptmieter darlegungspflichtig und beweispflichtig ist -, darf für die ausnahmsweise Bejahung des Kontrahierungszwanges die private Wohnungsversorgung im Wege des Zwangswohnungstausches bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069611Dokumentnummer
JJR_19850611_OGH0002_0050OB00031_8400000_003