RS OGH 1985/6/11 5Ob31/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1985
beobachten
merken

Norm

MRG §13

Rechtssatz

Der Vermieter hat selbst dann dem Wohnungstausch zuzustimmen, wenn eine nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Verschlechterung seiner Rechtsposition (geringere Wahrscheinlichkeit der freien Verfügbarkeit der Wohnung in absehbarer Zeit) zu erwarten ist, weil die Notwendigkeit einer anderwärts nicht möglichen oder zusinnbaren angemessenen Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses beider Tauschpartner einerseits und die soziale Bindung privaten Eigentums an Wohnungen andererseits bei der gebotenen Interessenabwägung die Hinnahme einer derartigen Beeinträchtigung der Position des Vermieters als zumutbar erscheinen läßt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/84
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 31/84
    Veröff: SZ 58/97 = EvBl 1986/74 S 271 = RdW 1986,12 = ImmZ 1986,131 = MietSlg XXXVII/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069623

Dokumentnummer

JJR_19850611_OGH0002_0050OB00031_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten