Norm
ZPO §52 Abs1 Satz1Rechtssatz
Gibt das Berufungsgericht der Berufung gegen ein Versäumungsurteil durch Urteil nicht Folge, so ist in diesem Urteil trotz erhobenen Widerspruches nach § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Dies hat nach der zitierten Gesetzesstelle auch dann zu geschehen, wenn das Berufungsgericht in Beschlußform nicht Folge gibt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um einen Beschluß handelt, der die Streitsache für die Berufungsinstanz vollständig erledigt. Diese Ausführungen gelten auch für entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des neben und unabhängig von der Erledigung eines Widerspruches gegen das Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035984Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008