RS OGH 1985/6/12 3Ob79/85, 3Ob80/85 (3Ob81/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

ZPO §52 Abs1 Satz1
ZPO §396 D
ZPO §397a

Rechtssatz

Gibt das Berufungsgericht der Berufung gegen ein Versäumungsurteil durch Urteil nicht Folge, so ist in diesem Urteil trotz erhobenen Widerspruches nach § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden. Dies hat nach der zitierten Gesetzesstelle auch dann zu geschehen, wenn das Berufungsgericht in Beschlußform nicht Folge gibt, weil es sich bei einer solchen Entscheidung um einen Beschluß handelt, der die Streitsache für die Berufungsinstanz vollständig erledigt. Diese Ausführungen gelten auch für entsprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des neben und unabhängig von der Erledigung eines Widerspruches gegen das Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 79/85
    Veröff: SZ 58/100
  • 3 Ob 80/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 80/85
    Auch; nur: In diesen Fällen wird über die Verpflichtung zum Ersatz der kosten des neben und unabhängig von de Erledigung eines Widerspruches gegen den Versäumungsurteil durchgeführten, einen besonderen Verfahrensabschnitt darstellenden Rechtsmittelverfahrens ähnlich wie in einem Zwischenstreit endgültig entscheiden. (T1) Beisatz: Daß bei dieser Lösung die Kostenenscheidungen der Rechtsmittelinstanz nicht mehr das Schicksal des Urteiles der ersten Instanz teilen, muß hingenommen werden. (T2) Veröff: JBl 1986,598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035984

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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