Norm
EO §66Rechtssatz
Ein Beschluß, durch den der vor der Tagsatzung gestellte Antrag auf Verlegung dieser Tatsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§1222 Abs 4 Satz 2 und 135 Abs 2 ZPO: "verwerfen"), ist von der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtmittel anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002054Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00057_8500000_001