RS OGH 1985/6/12 3Ob79/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

ZPO §397a

Rechtssatz

Kostenentscheidungen der Rechtsmittelgerichte werden nicht davon berührt, daß das erfolglos mit Berufung, allenfalls Revision bekämpfte Versäumungsurteil (später) infolge eines Widerspruchs nach § 397 a Abs 3 ZPO zu Beginn der Streitverhandlung aufgehoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040909

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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