RS OGH 1985/6/12 3Ob30/85 (3Ob37/85), 3Ob6/87 (3Ob7/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

AO (vor IRÄG) §55b
AO (vor IRÄG) §55c
EO §213 IIC
EO §231

Rechtssatz

Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 30/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 30/85
    SZ 58/99 = JBl 1986,463
  • 3 Ob 6/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 3 Ob 6/87
    nur: Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert derAusgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleichesdurch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einerdurchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seineProzeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seineVerfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachungeingeschränkt. (T1)Beisatz: Es muß daher auch dem Ausgleichsschuldner ein Klagerecht -hier nach § 35 EO - eingeräumt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003170

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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