Norm
AO (vor IRÄG) §55bRechtssatz
Beim sogenannten Liquidationsausgleich verliert der Ausgleichsschuldner für die Dauer der Überwachung des Ausgleiches durch den Sachwalter gemäß § 55 b AO selbst im Fall einer durchgeführten Vermögensübertragung gemäß § 55 c Abs 1 AO seine Prozeßfähigkeit nicht, sondern es ist nur seine Verfügungsberechtigung entsprechend den Zwecken der Überwachung eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß nicht nur der Sachwalter, sondern auch der Ausgleichsschuldner (hier in seiner Eigenschaft als verpflichtete Partei im Exekutionsverfahren) Widerspruch gegen die Zuweisung aus einem Meistbot erheben kann und zur Widerspruchsklage legitimiert ist. Eine ungerechtfertigte Zuweisung aus dem Meistbot betrifft nämlich nicht nur den Befriedigungsfonds der Gläubiger, sondern kann zumindest prinzipiell auch den Ausgleichsschuldner selbst belasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012