RS OGH 1985/6/12 3Ob29/85, 3Ob63/86, 3Ob95/99p, 5Ob33/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

EO §156 Abs2 V

Rechtssatz

Im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß § 156 Abs 2 EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. Dienstbarkeitsberechtigte werden daher von der Durchführung einer Räumung gemäß § 156 Abs 2 EO nicht erfaßt, gleichgültig, ob es sich dabei um Familienangehörige der verpflichteten Parteien handelt oder nicht, da sie die Liegenschaft kraft eigenen Rechtes benützen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 29/85
  • 3 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 63/86
    nur: Im Rahmen eines Verfahrens zur Erzwingung der Übergabe einer zwangsversteigerten Liegenschaft und Räumung derselben durch die verpflichteten Parteien gemäß § 156 Abs 2 EO kann nur die Entfernung der verpflichteten Partei selbst sowie derjenigen Personen durchgesetzt werden, die als Familienangehörige, Angestellte, Besucher und dergleichen mit der verpflichteten Partei eine wirtschaftliche Einheit bilden und die von der verpflichteten Partei benützten Räume mitbenützen, ohne daß ihnen dies auf Grund eigenen Rechtes zusteht. (T1)
  • 3 Ob 95/99p
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 3 Ob 95/99p
    Beisatz: Ein Servitutsberechtigter ist von der Bewilligung der Übergabe nicht betroffen, weil gegen ihm die Räumung - jedenfalls auf Dauer seiner Berechtigung - vom Ersteher im Rechtsweg durchgesetzt werden müßte. (T2)
  • 5 Ob 33/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 33/02t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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