Norm
EO §171 ffRechtssatz
Zu den Personen, denen wegen des Eingriffs in ihre Rechte das Versteigerungsedikt zuzustellen ist, zählen neben den Parteien und den Personen, für die Vorkaufsrechte einverleibt sind, nur die bücherlich Berechtigten. Ferner auch noch Personen, für die dingliche Rechte bloß vorgemerkt sind (Heller-Berger-Stix 1312).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002977Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00065_8500000_002