RS OGH 1985/6/12 3Ob65/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

EO §171 ff

Rechtssatz

Zu den Personen, denen wegen des Eingriffs in ihre Rechte das Versteigerungsedikt zuzustellen ist, zählen neben den Parteien und den Personen, für die Vorkaufsrechte einverleibt sind, nur die bücherlich Berechtigten. Ferner auch noch Personen, für die dingliche Rechte bloß vorgemerkt sind (Heller-Berger-Stix 1312).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002977

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00065_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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