Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Da diese Qualifikation den Zweck verfolgt, nicht nur den Diebstahl eines Dienstnehmers an seinen Dienstgeber (oder umgekehrt), sondern auch den Diebstahl an oder von einem sonstigen Auftraggeber, zB dem Kunden eines gewerblichen Betriebes, unter eine strengere Strafdrohung zu stellen (Dokument zum StGB 158), ist es strafrechtlich völlig belanglos, ob es sich bei dem betreffenden Auftragsverhältnis um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093723Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0090OS00060_8500000_001