RS OGH 1985/6/12 9Os60/85

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

StGB §127 Abs2 Z3 D3

Rechtssatz

Da diese Qualifikation den Zweck verfolgt, nicht nur den Diebstahl eines Dienstnehmers an seinen Dienstgeber (oder umgekehrt), sondern auch den Diebstahl an oder von einem sonstigen Auftraggeber, zB dem Kunden eines gewerblichen Betriebes, unter eine strengere Strafdrohung zu stellen (Dokument zum StGB 158), ist es strafrechtlich völlig belanglos, ob es sich bei dem betreffenden Auftragsverhältnis um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093723

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0090OS00060_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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