RS OGH 1985/6/12 3Ob80/85 (3Ob81/85)

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Veröffentlicht am 12.06.1985
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Norm

ZPO §397a

Rechtssatz

Wird über Berufung und Revision gegen ein Versäumungsurteil, gegen das Widerspruch erhoben worden ist, entschieden, ist es gerechtfertigt, das Rechtsmittelverfahren hier - es handelt sich um die vom "Normalfall" abweichende Rechtslage, daß das Verfahren trotz Erfolglosigkeit der Berufung bzw Revision fortgesetzt wird - als einen besonderen Verfahrensabschnitt zu behandeln, der mit einer besonderen Kostenentscheidung endet, die von der Aufhebung des Versäumungsurteiles gemäß § 397 a Abs 3 ZPO nicht betroffen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 80/85
    Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 80/85
    Veröff: JBl 1986,598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040939

Dokumentnummer

JJR_19850612_OGH0002_0030OB00080_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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