Norm
ZPO §397aRechtssatz
Wird über Berufung und Revision gegen ein Versäumungsurteil, gegen das Widerspruch erhoben worden ist, entschieden, ist es gerechtfertigt, das Rechtsmittelverfahren hier - es handelt sich um die vom "Normalfall" abweichende Rechtslage, daß das Verfahren trotz Erfolglosigkeit der Berufung bzw Revision fortgesetzt wird - als einen besonderen Verfahrensabschnitt zu behandeln, der mit einer besonderen Kostenentscheidung endet, die von der Aufhebung des Versäumungsurteiles gemäß § 397 a Abs 3 ZPO nicht betroffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0040939Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00080_8500000_001